6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 4'156.20, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00, der Anklagegebühr von Fr. 850.00, den Beweiskosten des Gerichts von Fr. 608.80, den Spesen von Fr. 152.40 und den Kosten der Urteilsbegründung von Fr. 45.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)