4. [in Rechtskraft erwachsen] Von einer Auferlegung der Kostenpflicht aufgrund fehlerhaften Verfahrenshandlungen gemäss Art. 417 StPO für die ausgefallene Einvernahme vom 3. November 2020 wird abgesehen. - 26 - 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 97.00, gesamthaft Fr. 2'097.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen.