2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 2 StGB, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 16. März 2018, zu 20 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 140.00, d.h. Fr. 2'800.00 verurteilt. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Urteil vom 23. März 2016 (18 Monate Freiheitsstrafe) gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt.