12.2. Da dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt werden, hat er seine eigenen Parteikosten selber zu tragen. 13. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer durch fahrlässige Ausbeutung von Kies ohne Bewilligung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. g GschG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GschG.