11.2. Nachdem der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegt, hat er die Kosten seiner freigewählten Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 12. 12.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 25 - Die vorinstanzliche Kostenregelung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Änderung. Der Beschuldigte hat die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen.