10.5. Sowohl der Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2016 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten wie auch der Verzicht der Kostenauflage für die ausgefallene Einvernahme vom 3. November 2020 zu Lasten des Beschuldigten sind unangefochten geblieben, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesen Punkten erübrigen. Hinsichtlich Ersterem ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Verwarnung gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB zu bestätigen (vgl. Urteil E. IV.5.2 sowie Dispositiv-Ziffer 4).