bei anderen Personen oder bei den Behörden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f., S. 9, S. 12). Die Lebensverhältnisse des Beschuldigten haben sich im Übrigen nicht verändert. In Anbetracht sämtlicher Umstände und unter Einbezug des rechtskräftigen Strafbefehls vom 4. März 2022 kann dem Beschuldigten keine positive Prognose hinsichtlich zukünftiger Straffälligkeit gestellt werden. Das Vorliegen besonders günstiger Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist deshalb zu verneinen. Der von der Vorinstanz ausgesprochene bedingte Strafvollzug ist damit aufzuheben und die Geldstrafe ist zu vollziehen.