Tatsache kann von Wohlverhalten des Beschuldigten keine Rede sein. Die bisher gegen den Beschuldigten verhängten bedingt vollziehbaren Strafen haben insbesondere hinsichtlich seines Umgangs mit der Umwelt und der hiesigen Flora und Fauna keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Der Beschuldigte zeigt sich sowohl im vorliegenden Fall als auch hinsichtlich der Verurteilung des Vergehens gegen das Umweltschutzgesetz vom 4. März 2022 uneinsichtig und ist der Meinung, nichts falsch gemacht zu haben. Die Verantwortung für die jeweiligen Verstösse sieht er entweder - 24 -