Sie hielt zudem fest, dass der Beschuldigte sich seit der Tatbegehung im Oktober 2017, d.h. seit fast 3 ¾ Jahren, wohlverhalten und damit bewährt habe. Wie sich jedoch im vorliegenden Berufungsverfahren ergeben hat, ist der Beschuldigte während dieser Zeit nicht nur straffällig geworden, sondern hat, wie vorliegend, erneut gegen eine Bestimmung zum Schutz der Umwelt verstossen. Gemäss dem Beschuldigten sei zwischen dem 28. April 2020 und dem 30. Juni 2020 – rund 2.5 Jahre nach dem vorliegenden Verstoss – Kies zu nahe am Grundwasserspiegel und damit nicht vorschriftgemäss verbaut worden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Gestützt auf diese neue, der Vorinstanz unbekannte