Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten auf Grundlage der ihr im Zeitpunkt des Urteils vom 27. Juli 2021 vorliegenden Tatsachen bzw. Akten eine gute Prognose gestellt und besonders günstige Umstände bejaht. Dabei kam sie unter anderem zum Schluss, dass es sich vorliegend um ein sehr leichtes Delikt handle, welches der Beschuldigte durch ein Versehen in Ausübung seines Berufs und durch fahrlässiges Unterlassen verübt habe. Sie hielt zudem fest, dass der Beschuldigte sich seit der Tatbegehung im Oktober 2017, d.h. seit fast 3 ¾ Jahren, wohlverhalten und damit bewährt habe.