10.4. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bzw. der besonders günstigen Umstände gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB ausführlich und korrekt dargelegt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. Urteil E. IV.6.2). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten auf Grundlage der ihr im Zeitpunkt des Urteils vom 27. Juli 2021 vorliegenden Tatsachen bzw. Akten eine gute Prognose gestellt und besonders günstige Umstände bejaht.