391 StPO). Dem Beschuldigten wurde nach Eröffnung der Berufungsverhandlung vom 27. September 2022 in Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls vom 4. März 2022 im Falle eines Schuldspruchs gestützt auf Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StGB ein unbedingter Strafvollzug erwogen werde. Nach der entsprechenden Beratung mit seinem Verteidiger verzichtete der Beschuldigte darauf, seine Berufung zurückzuziehen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2).