Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. reformatio in peius). Eine Ausnahme davon gilt gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StGB bei neuen Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, d.h. sich nicht dem Gericht vorliegenden Akten entnehmen liessen. Will sich die Rechtsmittelinstanz auf bisher nicht bekannte Tatsachen stützen, hat sie den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren, sodass die beschuldigte Person es in der Hand hat, das Rechtsmittel allenfalls zurückzuziehen (vgl. LIEBER VIKTOR, Schulthess Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N. 21 f. zu Art. 391 StPO).