Es ist zu prüfen, ob im Lichte dieses rechtskräftigen Strafbefehls der von der Vorinstanz hinsichtlich der Zusatzstrafe ausgesprochene, bedingte Strafvollzug gestützt auf Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzuheben und die Geldstrafe stattdessen zu vollziehen ist. 10.3. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelbehörde Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das - 23 -