10. 10.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die vorliegend auszusprechende Zusatzstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB den bedingten Strafvollzug gewährt. Sie erwog hierzu im Wesentlichen, dass dem Beschuldigten eine gute Prognose attestiert werden könne und die im Hinblick auf das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2016 (bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten) gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB erforderlichen, besonders günstigen Umstände zu bejahen seien (vgl. Urteil E. IV.6.2).