9.9.2. Der Beschuldigte ist arbeitstätig und erzielt ein monatliches Einkommen von rund Fr. 6'600.00 (inkl. 13. Monatslohn). Er ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und lebt mit seiner langjährigen Partnerin, welche pensioniert ist und eine Rente erhält. Der Beschuldigte hat keine Unterstützungspflichten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und des Pauschalabzugs von 20% für Steuern und Krankenkasse ist die von der Vorinstanz auf Fr. 140.00 angesetzte Tagessatzhöhe zu bestätigen. Es resultiert eine Geldstrafe von Fr. 2'800.00 (20 TS x Fr. 140.00).