Im Übrigen wirken sich die Strafempfindlichkeit sowie die beruflichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus. Nach dem Ausgeführten erscheint eine Straferhöhung von 5 Tagessätzen angemessen. 9.7.4. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente ergibt sich für die fahrlässige Ausbeutung von Kies ohne Bewilligung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. g GschG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GschG eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen.