Dies kann sich, wenn auch im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich erwähnt, straferhöhend auswirken (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1). Straferhöhend wirken sodann auch die Vorstrafen des Beschuldigten hinsichtlich der Vergehen gegen das Tier- und Jagdschutzgesetz: Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, schützen diese Gesetze zwar nicht spezifisch Gewässer, beziehen sich jedoch gleichwohl auf den Schutz der hiesigen Fauna und Flora und sind insofern zumindest teilweise als einschlägig zu qualifizieren. Im Übrigen wirken sich die Strafempfindlichkeit sowie die beruflichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus.