9.7.3. Im Rahmen der Täterkomponente hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten während des Strafverfahrens ausführlich dargelegt. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Urteil E. IV.3.2.3). Zusammengefasst verhielt sich der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden oftmals renitent und verweigerte vor bzw. bei Einvernahmen wiederholt die Kooperation. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte den reibungslosen Ablauf des Strafverfahrens bewusst behindert. Dies kann sich, wenn auch im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich erwähnt, straferhöhend auswirken (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1).