Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte fahrlässig und durch Unterlassen handelte. Unter Berücksichtigung aller Tatumstände ist sein Verschulden noch als leicht zu werten und die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 25 Tagessätzen ist zu bestätigen (vgl. Urteil E. IV.3.3.2). - 21 -