Der Beschuldigte hat es indessen unterlassen, das Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung zweifelsfrei sicherzustellen, obwohl er offensichtliche Zweifel daran hegte, dass das durch die Firma C. auszuführende Kiesabbauprojekt vorgängig geprüft bzw. bewilligt worden war. Der Beschuldigte musste es somit zumindest für möglich halten, dass sich das Projekt nachteilig auf das Gewässer bzw. die Umwelt und damit auf die Gesundheit und Lebensräume von Mensch, Tier und Pflanzen auswirken könnte. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte fahrlässig und durch Unterlassen handelte.