Der Kiesabbau kann zudem die Grundwasserbildung beeinträchtigen (vgl. BGE 103 Ib 296 E. 2e). Unter dem Aspekt des Gewässerschutzes besteht damit ein erhebliches Interesse daran, dass Kiesabbauprojekte vorgängig mittels Bewilligungsverfahren geprüft werden können. Der Beschuldigte hat es indessen unterlassen, das Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung zweifelsfrei sicherzustellen, obwohl er offensichtliche Zweifel daran hegte, dass das durch die Firma C. auszuführende Kiesabbauprojekt vorgängig geprüft bzw. bewilligt worden war.