9.7.2. Das Gewässerschutzgesetz (GschG, SR 814.20) bezweckt gemäss Art. 1 den Schutz der Gewässer vor Einwirkungen, welche sich nachteilig unter anderem auf die Gesundheit und die Erhaltung von Lebensräumen von Mensch, Tier und Pflanzen auswirken können. Der Abbau von Kies kann insbesondere im Zusammenhang mit der Grundwasserqualität und - quantität problematisch sein. Jede Kiesgrube über nutzbarem Grundwasser birgt ein gewisses Risiko der Grundwasserverschmutzung in sich, wobei Treibstoff und Schmiermittel der verwendeten Maschinen einen zusätzlichen Risikofaktor darstellen. Der Kiesabbau kann zudem die Grundwasserbildung beeinträchtigen (vgl. BGE 103 Ib 296 E. 2e).