auszusprechen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist daher eine Zusatzstrafe auszusprechen. 9.6. Mit dem abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bildet die vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG vorliegend das schwerere Delikt. Die gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 16. März 2018 ausgefällte Grundstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe bildet damit die Einsatzstrafe. Diese ist in einem nächsten Schritt um die Einzelstrafe für die fahrlässige Ausbeutung von Kies ohne Bewilligung angemessen zu erhöhen.