9.5. Anders verhält es sich mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 16. März 2018, mit welchem der Beschuldigte wegen vorsätzlicher Beeinträchtigung der Betriebssicherheit gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 210.00 und einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt wurde (vgl. BO act. 19). Das vorliegende Delikt hat der Beschuldigte vor dieser Verurteilung begangen, weshalb sie gemäss den Regeln der retrospektiven Konkurrenz zu berücksichtigen ist. Für das vorliegend zu beurteilende Delikt ist ebenfalls eine Geldstrafe - 20 -