Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang der rechtskräftige Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. März 2022 mit Gegenstand des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz gemäss Art. 60 Abs. 1 USG, zumal der Beschuldigte dieses Delikt zwischen dem 28. April 2020 und dem 30. Juni 2020 verübte und der Strafbefehl erst während des vorliegenden Berufungsverfahrens erging (vgl. aktueller Strafregisterauszug).