zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 4'000.00 verurteilt (vgl. BO act. 18 f.). Dieses Urteil erging vor dem vorliegend zu beurteilenden Delikt und ist für die Bildung der Zusatzstrafe im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz deshalb nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang der rechtskräftige Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. März 2022 mit Gegenstand des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz gemäss Art.