Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Es ist mithin in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen, soweit es sich um gleichartige Strafen handelt (BGE 144 IV 217, E. 2.2 ff.; BGE 142 IV 265, E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Der Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe. Das Berufungsgericht darf im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz die Grundstrafe deshalb nicht aufheben bzw. darauf zurückkommen.