9.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (vgl. BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.6.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4). Darauf kann verwiesen werden.