9. 9.1. Das Vergehen der fahrlässigen Ausbeutung von Kies ohne Bewilligung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. g GschG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GschG wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 9.2. Der Deliktszeitpunkt umfasst den Zeitraum zwischen dem 26. Oktober 2017 und dem 30. Oktober 2017 und liegt damit vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts (ab 1. Januar 2018). Das neue Sanktionenrecht zeitigt auf den vorliegenden Fall indessen keine Auswirkungen und erweist sich nicht als milder (vgl. sog. "lex mitior", Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb in Bezug auf das Sanktionenrecht das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt.