9. Juni 2020. Es ist im Hinblick auf das beschriebene, tatsächliche Verhalten des Zeugen D. nicht ersichtlich, weshalb er sich im Falle eines Einschreitens durch den Beschuldigten anders verhalten, geschweige denn eine andere Firma für den ihm nunmehr als unzulässig bekannten Kiesaushub angeheuert hätte. Vielmehr wäre der unzulässige Kiesaushub bei pflichtgemässem Handeln des Beschuldigten höchstwahrscheinlich entfallen. Der hypothetische Kausalzusammenhang ist deshalb zu bejahen. 8.7. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich demnach der fahrlässigen Ausbeutung von Kies ohne Bewilligung strafbar gemacht.