Dem Einwand des Beschuldigten, dass der Zeuge D. den unzulässigen Kiesaushub in diesem Fall trotzdem weitergeführt hätte (vgl. Berufungsbegründung S. 8 f.), kann nicht gefolgt werden. Gemäss glaubhafter Aussage des Zeugen D. hatte er den geplanten Kiesaushub bei der Bauverwaltung der Gemeinde Würenlingen von sich aus angekündigt. In der Folge unterliess er es jedoch, die ihm bereits erteilte Baubewilligung noch einmal auf sämtliche Einzelheiten zu überprüfen, weshalb es zum unzulässigen Kiesaushub kam (vgl. GA act. 55). Nachdem er über ebendiese Unzulässigkeit unterrichtet worden war, stellte er umgehend ein entsprechendes Baugesuch, welches ihm ohne weiteres bewilligt wurde (vgl. BO act.