8.6.2. Der Beschuldigte hat es unterlassen, das Vorliegen der Bewilligung für den Kiesaushub sicherzustellen. Hätte er dies getan, hätte er festgestellt, dass eine solche tatsächlich nicht vorlag. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei Kenntnis der fehlenden Bewilligung den unzulässigen Kiesaushub seitens der Firma C. durch den Zeugen G. verhindert hätte. Dem Einwand des Beschuldigten, dass der Zeuge D. den unzulässigen Kiesaushub in diesem Fall trotzdem weitergeführt hätte (vgl. Berufungsbegründung S. 8 f.), kann nicht gefolgt werden.