8.6. 8.6.1. Weiter muss bei fahrlässigen Unterlassungsdelikten ein hypothetischer Kausalzusammenhang vorhanden sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkret eingetretene Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (vgl. BGE 116 IV 182 E. 4a).