Als zuständige Person seitens der Firma C. hätte er den Bauherrn bzw. den Zeugen D. dazu auffordern können, eine entsprechende Bewilligung vorzuweisen. Hätte er dies getan, hätte er sich über das Fehlen der Bewilligung versichern und den Zeugen D. entsprechend dazu auffordern können, eine solche einzuholen, bevor er den Kiesaushub durch die Firma C. bzw. den Zeugen G. zuliess. Damit ist auch die Eingriffsmöglichkeit des Beschuldigten gegeben und dessen Tatmacht zu bejahen.