8.5.2. Wie bereits dargelegt, musste der Beschuldigte zumindest für möglich halten, dass der fragliche Kiesaushub durch die Firma C. nie einem Bewilligungsverfahren unterzogen worden und deshalb auch nicht behördlich geprüft worden war, ob die notwendigen Voraussetzungen für einen sicheren Aushub vorlagen (vgl. Ziff. 8.4.2). Es war für ihn damit klar erkennbar, dass der Kiesaushub möglicherweise unzulässig war. Weiter wäre es dem Beschuldigten auch ohne weiteres möglich gewesen, einzugreifen: Als zuständige Person seitens der Firma C. hätte er den Bauherrn bzw. den Zeugen D. dazu auffordern können, eine entsprechende Bewilligung vorzuweisen.