8.5. 8.5.1. Der eingetretene Erfolg ist dem Täter eines fahrlässigen Unterlassungsdelikts nur dann zuzurechnen, wenn er Tatmacht hatte, d.h. wenn ihm die gebotene Handlung überhaupt möglich war. Dafür müssen sowohl die - 17 - Möglichkeit des Erfolgseintritts als auch die Eingriffsmöglichkeit für den Täter im Tatzeitpunkt erkennbar gewesen sein (vgl. BGE 116 IV 182 E. 4b).