Der Beschuldigte musste aufgrund dessen zwangsläufig für möglich halten, dass das dazugehörige Bewilligungsverfahren nie durchlaufen wurde und deshalb eine nachteilige Einwirkung auf das Gewässer nicht auszuschliessen war. Indem er, insbesondere in seiner Stellung als Verantwortlicher der auf der Baustelle zuständigen Firma C. und als Vorgesetzter des Zeugen G., untätig blieb und den Zeugen G. den Kies trotzdem ausheben liess, hat er die ihm aus Art. 3 GschG obliegende Sorgfaltspflicht verletzt.