Entsprechend übernahm er die Planung des Aushubs und delegierte diesen an den Zeugen G.. Ebenfalls wusste er, dass hierfür grundsätzlich eine Bewilligungspflicht herrscht, hegte jedoch zumindest den Verdacht, dass eine solche Bewilligung in Tat und Wahrheit nicht vorlag (vgl. Ziff. 6.5). Der Beschuldigte musste aufgrund dessen zwangsläufig für möglich halten, dass das dazugehörige Bewilligungsverfahren nie durchlaufen wurde und deshalb eine nachteilige Einwirkung auf das Gewässer nicht auszuschliessen war.