8.4.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt und den vorstehenden Ausführungen war der Beschuldigte als Vertreter der Firma C. für den Aushub auf der Baustelle des Zeugen D. in Würenlingen verantwortlich. Ausserdem kam ihm hinsichtlich des durch den Zeugen G. vorgenommenen Kiesaushubs eine Garantenstellung in Form der Geschäftsherrenhaftung zu (vgl. Ziff. 8.3). Auf Grundlage der Projektbesprechungen mit dem Zeugen D. wusste der Beschuldigte bereits vor dem Baustart von dessen Absicht, auf der Nachbarparzelle Kies für das Bauprojekt auszuheben. Entsprechend übernahm er die Planung des Aushubs und delegierte diesen an den Zeugen G..