Demnach hat jedermann die Pflicht, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf Gewässer zu vermeiden. Fehlen solche Sorgfaltsvorschriften, kann auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz abgestellt werden. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch seine konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 127 IV 62 E. 2d).