8.4. 8.4.1. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere Sorgfaltsnormen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (vgl. BGE 143 IV 138 E. 2.1). Für den Bereich des Gewässerschutzes stellt das GschG in Art. 3 eine allgemeine Sorgfaltspflicht auf. Demnach hat jedermann die Pflicht, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf Gewässer zu vermeiden.