8.3. Die Garantenstellung des Beschuldigten in Form der Geschäftsherrenhaftung ist zu bejahen, da er seitens der Firma C. für den Aushub auf der Baustelle des Zeugen D. zuständig und gegenüber dem Zeugen G. als dessen langjähriger Vorgesetzter weisungsbefugt und damit verpflichtet war, in dessen unzulässige Handlungen anlässlich des Aushubs einzugreifen. Im Weiteren ist zu prüfen, ob er im Rahmen dieser Stellung eine ihm gebotene Handlungspflicht sorgfaltswidrig unterlassen hat. - 16 -