weisungsbefugt und damit auch verpflichtet, in unzulässige Handlungen anlässlich der Arbeitsausführung einzugreifen. An dieser Konstellation ändert nichts, dass der Zeuge D. auf der fraglichen Baustelle die Bauherrschaft innehatte. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer Geschäftsherrenhaftung gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR ausgegangen (vgl. Urteil E. III.3.1.1).