Die Leitungs- bzw. Weisungsfunktion des Beschuldigten ergibt sich sodann auch daraus, dass er gemäss eigener Aussage jeweils vom Zeugen G. über die konkret auszuführenden Arbeiten auf der Baustelle, so auch auf jener des Zeugen D., informiert werde (vgl. Ziff. 8.2.2). Dies deckt sich im Übrigen mit der Aussage des Zeugen G., wonach er ihn umgehend telefonisch über den auszuführenden Kiesaushub informiert habe. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, welcher Jobbezeichnung dem Beschuldigten innerhalb der Firma in diesem Zeitpunkt zukam. Gegenüber dem Zeugen G., der als Maschinist den fraglichen Kiesaushub ausführte, war der Beschuldigte als dessen langjähriger Vorgesetzter jedenfalls klar