8.2.3. Aus den Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen D. und G. erhellt, dass der Beschuldigte seitens der Firma C. im Rahmen des Bauprojekts in Würenlingen eine tatsächliche Leitungsfunktion innehatte. Er plante das Projekt zusammen mit dem Bauherrn bzw. Zeugen D. und erteilte dem Zeugen G. als Maschinisten den Auftrag, auf der Baustelle tätig zu werden. Die Leitungs- bzw. Weisungsfunktion des Beschuldigten ergibt sich sodann auch daraus, dass er gemäss eigener Aussage jeweils vom Zeugen G. über die konkret auszuführenden Arbeiten auf der Baustelle, so auch auf jener des Zeugen D., informiert werde (vgl. Ziff.