Als er den Auftrag zum Kiesaushub bekommen habe, habe er den Beschuldigten telefonisch informiert. Der Beschuldigte habe ihm seinerseits aufgetragen, der Aufforderung des Bauherrn bzw. Zeugen D. nachzukommen, wenn er dies auch "eigentlich nicht dürfe" (vgl. GA act. 45). Der Beschuldigte sei dann noch einmal auf der Baustelle aufgetaucht, als sie den Kies weggenommen hätten (vgl. GA act. 45).