habe ihm den Auftrag gegeben, diese Arbeit auf der Baustelle des Zeugen D. zu machen. Er könne ja nicht "belehren", was er machen müsse. Wenn er (der Beschuldigte) sage, er solle hier ausgraben, dann müsse er hier ausgraben. Das erste Mal sei er mit dem Beschuldigten und dem Bauherrn bzw. Zeugen D. zusammen auf der Baustelle gewesen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er (Zeuge G.) die Arbeiten machen komme und dafür verantwortlich sei (vgl. GA act. 43 f.). Als er den Auftrag zum Kiesaushub bekommen habe, habe er den Beschuldigten telefonisch informiert.