61 f., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Dies bestätigte der Zeuge D., welcher angab, dass der Beschuldigte die Leitung seitens der Firma C. für das fragliche Bauprojekt innegehabt habe (vgl. Ziff. 6.2 f.). Die Aufgabe des Beschuldigten im Zusammenhang mit den von ihm betreuten Baustellen, damit auch jener des Zeugen D., bestand gemäss eigener Aussage darin, dass er den Maschinisten vor Ort sage, was sie tun müssten. Diese würden ihm jeweils melden, welche Arbeiten sie auf der Baustelle verrichten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Dies wurde vom Zeugen G. anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt.