Da der Kies allerdings durch den Zeugen G. und nicht den Beschuldigten selbst ausgehoben wurde, stellt sich die Frage, ob er, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Stellung innerhalb der Firma C., verpflichtet gewesen wäre, die Bewilligung für den Kiesaushub vorgängig sicherzustellen. Der Beschuldigte führt hierzu aus, es liege entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder ein Fall der Geschäftsherrenhaftung vor, noch sei ihm in seiner Stellung bei der Firma C. im Zusammenhang mit dem fraglichen Kiesaushub in sonstiger Weise eine Garantenstellung zugekommen. Er habe somit keine Handlungspflicht missachtet (vgl. Berufungsbegründung S. 5 ff.).